Anleitungen und Arbeitshilfen
Übersicht
- Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
in Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsleistungen - Hochschulzugangsberechtigung
- Abschlussarbeiten - Aufstellung, Einsichtnahme, Datenweitergabe
- studienbezogene Auslandsaufenthalte
- Liste Prüfungstermine für das Prüfungsamt
- prüfungsberechtigte Personen / Bestellung von Prüfern
- Handbuch für prüfungsrechtliche Fragen
- Bekanntmachung der Neufassung der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 22.05.2017
Notenfestlegung
Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen
in Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsleistungen
Hochschulzugangsberechtigung
Nach der Feststellungsprüfung bitte die Prüfungsunterlagen zur Zeugniserstellung ins Prüfungsamt senden.
Abschlussarbeiten - Aufstellung, Einsichtnahme, Datenweitergabe
Die Abschlussarbeit gehört urheberrechtlich der/dem Studierenden, die/der sie geschaffen hat.
1. Das Veröffentlichen (z.B. auch elektronisch) oder öffentlich zugänglichmachen (z.B. Institutsbibliothek, Aufenthaltsraum, Büros der Gutachter) von Abschlussarbeiten ist ohne schriftliche Einwilligung der Studierenden nicht statthaft. Die Gutachter tragen dafür Sorge, dass die in ihren Büros befindenden Abschlussarbeiten, vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Es sei denn, die betreffende Prüfungsordnung sieht eine Veröffentlichungspflicht vor.
2. Eine Einsichtnahme in die Abschlussarbeit außer zum Zweck der Leistungsbeurteilung ist nur mit Zustimmung der/des Studierenden möglich.
3. Die Auflistung und Weitergabe der Daten der/des Studierenden (z.B. Titel der Arbeit, Gutachtername und Benotung), um diese z.B. bei Studienstiftungen vorzuschlagen, ist nur möglich, wenn Studierende und Gutachter ihre schriftliche Zustimmung zu der jeweiligen Weitergabe erteilt haben.
4. Muster der Einwilligungserklärung.
studienbezogene Auslandsaufenthalte
Auslandsaufenthalt.pdf
(3,7 MB) vom 26.07.2017
Liste Prüfungstermine für das Prüfungsamt
Anleitung_Prüfungstermine_Institute.doc
(281 KB) vom 28.03.2017
aktuelle Tabelle die wir zur Rückmeldung empfehlen
Pruefungstermine_Institute_SS_2017.xls
(127 KB) vom 28.03.2017
prüfungsberechtigte Personen / Bestellung von Prüfern
Prüfungsberechtigte Personen (neu 2017).pdf
(14,3 KB) vom 28.03.2017
Handbuch für prüfungsrechtliche Fragen
Handbuch zu häufig auftretenden Rechtsfragen im Universitätsalltag, herausgegeben von der MLU
handbuch-pruefungsrecht.pdf
(externe Datei)
Bekanntmachung der Neufassung der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 22.05.2017
Notenfestlegung
§ 21 Bewertung der Module
(1) Die Bewertung von Modulleistungen ist nur dann zwingend, wenn dieses in die Gesamtnote des Studiengangs bzw. Studienprogramms einfließt. Welche Module in die Gesamtnote einfließen, legen die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen fest.
(2) Wird ein Modul mit einer Leistung abgeschlossen, ist diese Note die Modulnote.
(3) Werden in einem Modul mehrere Leistungen (so genannte Modulteilleistungen) abverlangt, so setzt sich die Note des Moduls aus den einzelnen Modulteilleistungen zusammen, gewichtet nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand (in Leistungspunkten gemessen).
(4) Die Bewertung der Modulleistung ist der Studentin bzw. dem Studenten nach Abschluss des Moduls bekannt zu geben.
(5) Für die Bewertung von Modulleistungen gilt folgende Notenskala: 1=sehr gut =eine hervorragende Leistung, 2=gut =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3=befriedigend =eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4=ausreichend =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5=nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(6) Durch Erhöhung bzw. Verminderung der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur differenzierten Bewertung gebildet werden. Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7; 4,3 und höher.
(7) Bei Mittlung der Note nach Abs. 6 werden alle Dezimalstellen, außer der ersten, ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet dann bei einem Wert bis einschließlich 1,5 = sehr gut, von 1,6 bis 2,5 = gut, von 2,6 bis 3,5 = befriedigend, von 3,6 bis 4,0 = ausreichend, über 4,0 = nicht ausreichend. Diese Skala gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote des Studienprogramms und des Studiengangs.
(8) Modulleistungen werden gemäß § 12 Abs. 5 HSG LSA in der Regel von zwei Prüferinnen und Prüfern oder bei mündlichen Modulleistungen von einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers bewertet. Dabei sind in der Regel die am jeweiligen Modul beteiligten Lehrenden auch die Prüfenden. Der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss bestellt die Beisitzerin bzw. den Beisitzer. Über die mündliche Modulleistung ist ein Protokoll zu führen. Für die Notenbildung gilt § 20 Abs. 11 entsprechend.
(9) Die Modulnoten können in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala im Transcript of Records ausgewiesen werden.
(10) Traditionell abweichende Notenskalen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Wird von der Notenskala gemäß § 21 Abs. 5 abgewichen, so sind die Modulnoten in relativen Noten entsprechend der ECTS-Bewertungsskala im Transcript of Records auszuweisen. Näheres regeln die Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen.
§ 20 Abschlussarbeiten (Bewertung)
(11) Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittelwert der beiden Benotungen gebildet. Besteht in der Beurteilung durch das Erst- und Zweitgutachten eine Differenz des Zahlenwertes größer als zwei bzw. bei von § 21 Abs. 5 und 6 abweichendem Bewertungssystem eine äquivalente Differenz oder wird von nur einem der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ (4,1-5,0) bewertet, bestellt der Studien- und Prüfungsausschuss eine weitere sachkundige Gutachterin bzw. einen weiteren sachkundigen Gutachter. Die Drittbewertung soll binnen acht Wochen erfolgen. Die Note der Abschlussarbeit wird in diesem Fall aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten aller drei Gutachten gebildet, es sei denn, zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter bewerten die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ (4,1-5,0), dann wird die Abschlussarbeit auch insgesamt mit „nicht ausreichend“ bewertet. Liegen dagegen zwei bestandene Gutachten (4,0 oder besser) vor, so wird die Abschlussarbeit nach Bildung des arithmetischen Mittels aller drei Gutachten mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet.