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Empfehlungen des Rektorats zum Umgang mit Täuschungsversuchen und anderen Formen studentischen Fehlverhaltens


Rektoratsempfehlungen bei Täuschungsversuchen.pdf (72,1 KB)  vom 09.08.2013

Änderung der Allgemeinen Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudierende

Details und Volltext unter: https://www.verwaltung.uni-halle.de/KANZLER/ZGST/ABL/2017/17_01_00.pdf

Hier im Folgenden wesentliche Änderungen:

  1. Die Frist für die Anmeldung zu Prüfungen im Löwenportal ist bis zwei Wochen vor der Prüfung möglich (§ 15 Abs. 2 Satz 2).
  2. Der Prüfungstermin ist frei wählbar (§ 15 Abs. 3).
  3. Der Fakultätsrat kann anhand vorhandener Kapazitäten zusätzliche  Wahlpflichtmodule für einzelne Studiengänge anbieten. Der genaue Katalog im jeweiligen Semester angebotener Wahlpflichtfächer soll mindestens 3 Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit im Löwenportal  ersichtlich sein. (§ 10 Abs. 4)
  4. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich bei Prüfungen für Studierende mit chronischen Erkrankungen oder körperlichen bzw. psychischen Behinderungen wurden neugefasst, um präziser und einfacher angewendet werden zu können (§ 19).

Geänderte Rücktrittsfristen für Studierende bei Modul(-teil-)leistungen

Die Frist zum Widerruf der Anmeldung zu den Modulleistungen bzw. Modulteilleistungen und die Meldung zu deren Wiederholungen hat sich geändert. Sie beträgt nun eine Woche statt wie bisher drei Tage. Ausgenommen sind Wiederholungsprüfungen aus dem SS 2013. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Prüfungsleistung nicht mitgerechnet. Diese neuen Regelungen gelten auch dann, wenn in den Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen eine andere Frist steht. Rechtsgrundlage dafür sind § 1 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der MLU (ABStPOBM) vom 08.06.2005 (ABl. 2005, Nr. 4, S. 1), zuletzt geändert durch die Zweite Ordnung zur Änderung der ABStPOBM vom 14.06.2013 (ABl. 2013, Nr. 6, S. 2).

Für Studierende der Lehramtsstudiengänge soll in Abstimmung mit dem Zentrum für Lehrerbildung (ZLB) auch die einwöchige Frist gelten. Diese Verfahrensweise bietet sich aus Praktikabilitätsgründen an, um den Widerruf von Studierenden der Lehrämter und der Bachelor- und Masterstudiengänge nicht unterschiedlich behandeln zu müssen. Eine entsprechende Änderung des § 19 Abs. 2 Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien vom 10.12.2008 (ABl. 2009, Nr. 5, S. 1) soll folgen.

Weitere Details und Rechenbeispiele finden sich unter: http://studium.verwaltung.uni-halle.de/referat_1.4/handreichungen/

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